Inhalt
    
    
        
          § 2
           Teilnahmevoraussetzungen 
          
         
        (1) 1Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 darf den in § 133 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung genannten Personen und Stellen erteilt werden. 2Sie darf ferner Versorgungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung für ihr Versorgungsgebiet sowie Personen oder Stellen erteilt werden, die die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betreiben.
        (2) Die Genehmigung setzt voraus, dass
        
          - 1.
 
          - 
            
der automatisierte Datenabruf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessen berücksichtigt,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
der automatisierte Datenabruf unter Berücksichtigung der Aufgaben der beteiligten Stellen, insbesondere wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
auf Seiten des Empfängers geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine rechtmäßige Verarbeitung sicherzustellen, und
           
          
          - 4.
 
          - 
            
auf Seiten der Behörde, bei der gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VermKatG das automatisierte Abrufverfahren eingerichtet ist, die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs der Behörde nicht zu erwarten ist.