Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1980
Fassung: 13.05.1980
Artikel 1
(1) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.