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AGKStV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 07.04.1925
Art. 1
Pauschale Zahlungen für Personalkosten der Römisch-Katholischen Kirche
(1) Zur Erfüllung der sich aus Art. 10 § 1 Satz 2 Buchst. a bis d des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern (Anlage 1 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen, BayRS 2220-1-UK) ergebenden Verpflichtungen leistet der Staat an eine von der Freisinger Bischofskonferenz zu benennende kirchliche Stelle monatlich pauschalierte Zahlungen nach den folgenden Bestimmungen:
1.
a)
für den Erzbischof von München und Freising in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 130 € und
b)
für den Erzbischof von Bamberg in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 der Anlage 3 BayBesG sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 110 €,
2.
für die Bischöfe von Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 3 BayBesG sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von je 90 €,
3.
für die 14 Dignitäre jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,
4.
a)
für 43 Kanoniker jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG und
b)
für 17 Kanoniker jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 9 der Anlage 3 BayBesG,
5.
a)
für 23 Domvikare jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 9 der Anlage 3 BayBesG und
b)
für 19 Domvikare jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 der Anlage 3 BayBesG,
6.
für acht Weihbischöfe jeweils in Höhe von 16 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,
7.
für sieben Generalvikare jeweils in Höhe von 6 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 der Anlage 3 BayBesG,
8.
für einen hauptamtlichen bischöflichen Sekretär in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 der Anlage 3 BayBesG und
9.
für sechs nebenamtliche bischöfliche Sekretäre jeweils in Höhe von 4 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG.
(2) 1Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie Nr. 8 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigungen erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem durch Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. 2Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.
(3) 1Zu den laufenden und künftigen Versorgungsaufwendungen der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker leistet der Freistaat Bayern einen monatlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 v.H. der Zahlungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2. 2Dabei sind die Dienstaufwandsentschädigungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie die nach Abs. 2 Satz 1 erfolgenden Zahlungen für die Domvikare und den hauptamtlichen Sekretär nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.