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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
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Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme
Vom 25. August 1988
(GVBl. S. 301)
BayRS 2210-2-5-4-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme vom 25. August 1988 (GVBl. S. 301, BayRS 2210-2-5-4-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 194 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 45a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Organisatorische Stellung und Sitz des Forschungszentrums
(1) 1Das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme (Forschungszentrum) ist in seiner organisatorisch-verwaltungsmäßigen Zuordnung eine gemeinsame Einrichtung der Trägeruniversitäten Erlangen-Nürnberg, Passau und der Technischen Universität München. 2Es hat seinen Sitz in Erlangen.
(2) Es verfügt an den Standorten der Trägeruniversitäten über fünf ständige Forschungsgruppen.
§ 2
Aufgaben des Forschungszentrums
1Das Forschungszentrum dient der Vertiefung sowohl der Grundlagenforschung wie auch der anwendungsbezogenen Forschung auf dem Gebiet der wissensbasierten Systeme sowie der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich; es nimmt keine Aufgaben in der Lehre wahr. 2In Kooperation mit interessierten Wirtschaftsunternehmen sollen insbesondere die methodologischen Grundlagen erforscht und die Verfahrensentwicklung sowie die Generierung prototypischer Werkzeuge vorangetrieben werden.
§ 3
Mitglieder des Forschungszentrums
1Mitglieder des Forschungszentrums sind jeweils die Mitglieder der Forschungsgruppen und die Mitglieder des Direktoriums, des Forschungskollegiums, des Kuratoriums sowie der Geschäftsführung. 2In der Forschung ausgewiesene Wissenschaftler können die Stellung eines assoziierten Mitglieds erhalten; sie arbeiten in den Forschungsgruppen mit. 3Durch die Mitgliedschaft beim Forschungszentrum werden die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bei der Hochschule nicht berührt.
§ 4
Direktorium
(1) Die Leitung des Forschungszentrums liegt in den Händen eines Direktoriums, dem je ein Professor der drei beteiligten Universitäten und zwei der Forschung verbundene Mitglieder aus der Wirtschaft angehören, die zugleich Mitglieder einer der drei Trägeruniversitäten sind.
(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums werden für die Dauer von drei Jahren von den Senaten der Trägeruniversitäten auf Vorschlag des Forschungskollegiums bestellt. 2Die dem Direktorium angehörenden Professoren werden dabei aus der Gruppe der für das Forschungskollegium bestellten Professoren ausgewählt. 3Die Senate der Universität Erlangen-Nürnberg und der Technischen Universität München bestellen je ein der Forschung verbundenes Mitglied aus der Wirtschaft im Benehmen mit dem Förderkreis der Bayerischen Wirtschaft für das Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme (Förderkreis).
(3) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
(4) 1Der Sprecher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Sprecher, führt in den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz. 2Er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein. 3Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums oder auf Bitte des Kuratoriums ist der Sprecher verpflichtet, eine Sitzung des Direktoriums einzuberufen.
(5) Für den Geschäftsgang des Direktoriums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.
§ 5
Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums
(1) 1Das Direktorium wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Kuratorium stellt es das wissenschaftliche Programm des Forschungszentrums auf, legt die Leitprojekte fest und entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Durchführung der Einzelprojekte. 3Es ist für deren Umsetzung und für die Zusammenarbeit der Forschungsgruppen verantwortlich. 4Es legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. 5Das Direktorium entscheidet ferner
1.
über die Konfiguration der Geräte, Kommunikationsmedien und Programme des Forschungszentrums,
2.
über die Bestellung der Leiter der Forschungsgruppen und deren personelle Zusammensetzung,
3.
über wissenschaftliche Veranstaltungen des Forschungszentrums,
4.
über die Einladung von Gastwissenschaftlern für die Dauer von mehr als einem Monat.
(2) 1Das Direktorium bestellt einen Geschäftsführer, der nach den vom Direktorium erlassenen Richtlinien und Einzelweisungen die laufenden Geschäfte des Forschungszentrums führt und in Eilfällen nach eigenem Ermessen unaufschiebbare Maßnahmen trifft; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. 2Dei Bedarf kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden.
§ 6
Forschungskollegium
(1) Für das Zusammenwirken der Trägeruniversitäten im Forschungszentrum wird als beschließendes gemeinsames Organ das Forschungskollegium gebildet, dem elf Mitglieder des Forschungszentrums angehören.
(2) 1Die Senate der Trägeruniversitäten bestellen die Mitglieder des Forschungskollegiums auf Vorschlag ihrer für die Informatik zuständigen Fakultäten für die Dauer von drei Jahren nach den Verhältniszahlen des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 BayHSchG. 2Dabei bestellt der Senat der Universität Erlangen-Nürnberg drei Vertreter der Professoren – darunter ein assoziiertes Mitglied des Forschungszentrums – einen Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Technischen Universität bestellt zwei Vertreter der Professoren, einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Universität Passau bestellt einen Vertreter der Professoren und einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter.
(3) Das Forschungskollegium unterbreitet Vorschläge für die Bestellung des Direktoriums, nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen und beschließt auf Vorschlag des Direktoriums
1.
abweichend von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayHSchG den Voranschlag des Forschungszentrums zum Staatshaushaltsplan,
2.
über die Verwendung der dem Forschungszentrum zugewiesenen Stellen und Mittel und
3.
über die Aufnahme assoziierter Mitglieder.
(4) Für den Geschäftsgang des Forschungskollegiums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.
§ 7
Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium besteht aus
1.
den Präsidenten der Trägeruniversitäten,
2.
je einem Vertreter der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
3.
fünf weiteren Mitgliedern, die gemeinsam von den Trägeruniversitäten vorgeschlagen werden; darunter sollen sich Wissenschaftler der Forschungszentren für wissensbasierte Systeme in Kaiserslautern/Saarbrücken und Ulm befinden, falls auch Angehörige des Forschungszentrums in den Gremien des auswärtigen Forschungszentrums berücksichtigt werden,
4.
zehn weiteren Mitgliedern, die vom Förderkreis vorgeschlagen werden.
2Die in Nr. 2 bis 4 genannten Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. 3Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. 4Auf Verlangen von acht Mitgliedern des Kuratoriums oder auf Bitte des Direktoriums ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. 5Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Zu den Sitzungen des Kuratoriums werden die Mitglieder des Direktoriums und die Leiter der Forschungsgruppen eingeladen.
§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
1Das Kuratorium unterstützt die Interessen des Forschungszentrums in der Öffentlichkeit. 2Es wacht über die Erfüllung der Aufgaben des Forschungszentrums nach § 2 und erklärt das Einvernehmen zum wissenschaftlichen Programm (§ 5 Abs. 1). 3Es bestätigt die Bestellung des Geschäftsführers (§ 5 Abs. 2), nimmt Stellung zum Voranschlag des Forschungszentrums für den Staatshaushalt (§ 6 Abs. 3) und stimmt der Errichtung weiterer Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag zu (§ 9 Abs. 2). 4Es nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen.
§ 9
Forschungsgruppen
(1) Am Forschungszentrum sind fünf ständige Forschungsgruppen mit unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten und Standorten errichtet:
1.
Ständige Forschungsgruppe für Wissensverarbeitung in Erlangen,
2.
ständige Forschungsgruppe für Wissenserwerb in Erlangen,
3.
ständige Forschungsgruppe für Programmiersysteme in Passau,
4.
ständige Forschungsgruppe für Wissensbasen in München,
5.
ständige Forschungsgruppe für Kognitive Systeme in München.
(2) Darüber hinaus kann das Direktorium mit Zustimmung des Kuratoriums Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag einrichten.
(3) 1Die Forschungsgruppen arbeiten an den Projekten des wissenschaftlichen Programms (§ 5 Abs. 1) in gegenseitiger Abstimmung zusammen. 2Sie stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Hochschullehrer. 3Die Forschungsgruppen erhalten eine personelle und sächliche Mindestausstattung aus Mitteln des Forschungszentrums, die sich aus Mitteln und Stellen der jeweiligen Standortuniversität ergänzen soll. 4In jeder Forschungsgruppe sollen mindestens je ein Wissenschaftler der beiden auswärtigen Universitäten und mindestens zwei Forscher aus dem Bereich der interessierten Unternehmen mitwirken.
§ 10
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
München, den 25. August 1988
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
I. V. Dr. Thomas Goppel, Staatssekretär