Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 5
Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums
(1) 1Das Direktorium wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Kuratorium stellt es das wissenschaftliche Programm des Forschungszentrums auf, legt die Leitprojekte fest und entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Durchführung der Einzelprojekte. 3Es ist für deren Umsetzung und für die Zusammenarbeit der Forschungsgruppen verantwortlich. 4Es legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. 5Das Direktorium entscheidet ferner
1.
über die Konfiguration der Geräte, Kommunikationsmedien und Programme des Forschungszentrums,
2.
über die Bestellung der Leiter der Forschungsgruppen und deren personelle Zusammensetzung,
3.
über wissenschaftliche Veranstaltungen des Forschungszentrums,
4.
über die Einladung von Gastwissenschaftlern für die Dauer von mehr als einem Monat.
(2) 1Das Direktorium bestellt einen Geschäftsführer, der nach den vom Direktorium erlassenen Richtlinien und Einzelweisungen die laufenden Geschäfte des Forschungszentrums führt und in Eilfällen nach eigenem Ermessen unaufschiebbare Maßnahmen trifft; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. 2Dei Bedarf kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden.