Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 3
Mitglieder des Forschungszentrums
1Mitglieder des Forschungszentrums sind jeweils die Mitglieder der Forschungsgruppen und die Mitglieder des Direktoriums, des Forschungskollegiums, des Kuratoriums sowie der Geschäftsführung. 2In der Forschung ausgewiesene Wissenschaftler können die Stellung eines assoziierten Mitglieds erhalten; sie arbeiten in den Forschungsgruppen mit. 3Durch die Mitgliedschaft beim Forschungszentrum werden die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bei der Hochschule nicht berührt.