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Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten
(Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV)
Vom 17. März 2005
(GVBl. S. 94)
BayRS 95-4-B
Vollzitat nach RedR: Schiffssachverständigenverordnung (SchiffSEV) vom 17. März 2005 (GVBl. S. 94, BayRS 95-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2025 (GVBl. S. 88) geändert worden ist
§ 1
Entschädigungspflicht
Für die Untersuchung von Wasserfahrzeugen, schwimmendem Gerät, Landestellen und für die Abnahme der Befähigungsprüfung nach schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erhalten die Beauftragten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH oder einer anderen durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einschließlich Umsatzsteuer die in den §§ 2 bis 4 genannten Entschädigungen.
§ 2
Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen
(1) 1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung
1. bis
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10 kW
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67,00 €,
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2. über
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10 kW
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bis
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20 kW
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87,00 €,
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3. über
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20 kW
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bis
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40 kW
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105,00 €,
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4. über
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40 kW
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bis
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75 kW
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124,00 €,
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5. über
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75 kW
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bis
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200 kW
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143,00 €.
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2Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 39,00 €. 3Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. 4Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 39,00 € erhoben.
(2) Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).
(3) 1Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. 2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl
1. von
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25
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bis
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99
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59,00 €,
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2. von
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100
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bis
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199
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105,00 €,
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3. von
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200
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bis
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299
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127,00 €,
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4. von
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300
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und
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mehr
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158,00 €.
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(4) Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3.
§ 3
Sonstige Untersuchungen und Leistungen
Die Land-Nachuntersuchung von Fahrgastschiffen, die Untersuchung von Fahrzeugen ohne Motor- oder Segelantrieb, die Untersuchung von Mietbooten und Landestellen, die Stabilitätsuntersuchung von Fahrzeugen und schwimmendem Gerät, die Messung von Schadstoffemissionswerten, die Abnahme der Befähigungsprüfung zur Führung von Wasserfahrzeugen sowie sonstige besondere Untersuchungen werden nach Zeitaufwand vergütet.
§ 4
Vergütung nach Zeitaufwand
Fernbleiben von der Untersuchung
(1) Bei Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand vergütet werden, beträgt die Vergütung 45,00 € je angefangene Viertelstunde.
(2) Bei Untersuchungen und sonstigen Leistungen außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Sammeltermine sind zusätzlich die Reisezeit nach Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten nach den für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen zu vergüten.
(3) Konnte eine Untersuchung nicht stattfinden, weil das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht vorgeführt worden war, wird neben der Vergütung nach Abs. 2 eine Entschädigung von bis zu 89,00 € erhoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 2005 in Kraft.
München, den 17. März 2005
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister