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Text gilt ab: 11.07.2005
Fassung: 11.07.2005
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Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
Vom 11. Juli 2005
(BAnz. S. 11361)

Nachstehende Zusammenstellung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).
Die Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 25. Februar 1987 (BAnz. S. 2341) ist damit gegenstandslos.
Anlage:
Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten1

1 [Amtl. Anm.:] Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen dem Stand vom 31. Dezember 2004. Wegen der zu erwartenden Änderungen ist jedoch jeweils die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Zusammenstellung kann die im Verkehr mit dem Ausland geltenden Bestimmungen nicht in allen Einzelheiten aufzeigen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall wegen weiterer Auskünfte mit den Zollbehörden in Verbindung zu treten.

A.

Hereinschaffung von Gegenständen in die Bundesrepublik Deutschland

1.
Zollrechtliche Bestimmungen
Nach Artikel 109 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1985 Nr. L 256 S. 47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) und Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), sind zollfrei
a)
Gegenstände, die von Gerichten oder anderen Instanzen als Beweismittel oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen
sowie darüber hinaus generell
b)
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, die aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt und innerhalb einer Frist von drei Jahren – gleichgültig zu welchem Zweck und durch welche Person – unter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wieder in die EU eingeführt werden (so genannte Rückwarenregelung).
1Für andere Sachen, insbesondere Surrogate, besteht auch im internationalen Rechtshilfeverkehr keine allgemeine Zollfreiheit. 2Stehen zur Zeit der Einfuhr der Waren, die im Rechtshilfeverkehr in das Inland verbracht werden, ihr Verwendungszweck, ihr endgültiger Verbleib im Inland oder andere Voraussetzungen für eine Zollfreistellung noch nicht fest, so kann ihre Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung beantragt werden. 3Die Waren sind dann innerhalb einer bestimmten Frist einer Zollstelle erneut zu gestellen (zur Überwachung der Wiederausfuhr oder zu einer anderen Zollbehandlung). 4Bei fristgerechter Wiederausfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben.
2.
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Soweit nach den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) sowie nach Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die eingeführten Waren zollfrei sind, unterliegt ihre Einfuhr gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 33 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die 67. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 209), keinen Beschränkungen.
1Die Einfuhr von in- und ausländischen Zahlungsmitteln in das Bundesgebiet ist unbeschränkt zulässig. 2Gemäß § 1 Abs. 3a des Zollverwaltungsgesetzes wird jedoch zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes zollamtlich überwacht.
3.
Marktordnungsvorschriften
Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen sowie von Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen des EG-Rechts getroffen sind (Marktordnungswaren), gilt das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten des Rates oder der Kommission nichts anderes ergibt.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr im Rahmen dieses Abschnitts ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Marktordnungswaren, für die sie nach dem MOG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständige Marktordnungsstelle ist.
Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne des MOG sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse (§ 1 Abs. 1 MOG).
1Marktorganisationen und Regelungen zur Ergänzung oder Sicherung Gemeinsamer Marktorganisationen bestehen zurzeit (Stand 31. Dezember 2004) für:
Getreide,
Reis,
Fette,
Obst und Gemüse,
Wein,
Saatgut,
Hopfen,
Rohtabak,
Faserflachs und Hanf,
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,
Zucker,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
Rindfleisch,
Schweinefleisch,
Geflügelfleisch,
Eier,
Milch und Milcherzeugnisse,
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,
Trockenfutter,
Schaf- und Ziegenfleisch,
Bananen,
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,
bestimmte in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführte Erzeugnisse,
Glukose und Laktose,
Eier- und Milchalbumin,
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.
2Für Marktordnungswaren sind im Handel mit dritten Ländern vielfach Einfuhrlizenzen erforderlich.
4.
Andere Einfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Einfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet.
Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist an Stelle der vorgeschriebenen Einfuhrgenehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), auch die Vorlage einer ausländischen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ausreichend.
Im Übrigen sind Einfuhrverbote und -beschränkungen in der Regel auch bei Gegenständen, die sich im behördlichen Gewahrsam befinden, zu beachten.

B.

Herausgabe von Gegenständen aus der Bundesrepublik Deutschland

1.
Zollrechtliche Bestimmungen
1Waren, die nicht ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht („geschmuggelt“) worden sind, dienen als Sicherung für einen Ausfall der Einfuhrabgaben (Artikel 57 Zollkodex in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes und § 76 der Abgabenordnung; Sachhaftung). 2Von der Geltendmachung dieser Haftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind (§ 76 Abs. 5 der Abgabenordnung). 3Bei Geltendmachung der Haftung durch Beschlagnahme nach § 76 Abs. 3 der Abgabenordnung oder Sicherstellung nach § 13 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes ist eine Herausgabe erst dann möglich, wenn – gleichgültig von wem – die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.
2.
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Außenwirtschaftsverordnung ist die Ausfuhr von Gegenständen im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr sowie von Gegenständen, die Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung sowie zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen, unbeschränkt zulässig.
1Der Zahlungsverkehr unterliegt den Verboten und Beschränkungen, die sich aus Sanktionen nach dem Gemeinschaftsrecht ergeben. 2Darüber hinaus gelten für die Leistung von Zahlungen an Gebietsfremde (ausgehende Zahlungen) die Meldebestimmungen der §§ 59 bis 67 der Außenwirtschaftsverordnung.
Vor Herausgabe von Gegenständen ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob diese etwa wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes eingezogen werden können (§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes).
3.
Marktordnungsvorschriften
Für die Ausfuhr von Waren, die in den Marktordnungsvorschriften aufgeführt sind, gelten entsprechende Regelungen (vgl. Buchstabe A Nr. 3).
4.
Andere Ausfuhrverbote und -beschränkungen
1Für die Ausfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet. 2Für die Ausfuhr der in der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Außenwirtschaftsverordnung genannten Gegenstände gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung; für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) gelisteten und die nicht gelisteten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use-Güter) gelten zusätzlich die Vorschriften dieser Verordnung. 3Bei der Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung eine Ausfuhrerklärung nach vorgeschriebenem Formblatt vorzulegen.