Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Verfahren

9.1 Allgemein

1Die auf Landesebene anerkannte Züchtervereinigung bzw. der Landesverband als Dachorganisation der jeweils anerkannten Züchtervereinigungen ist Antragsteller und Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahmen. 2Die Weiterleitung der Fördermittel von der Dachorganisation an die Züchtervereinigungen darf nur zu dem in diesen Richtlinien festgelegten Zuwendungszweck als Zuschuss (Projektförderung) erfolgen. 3Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) behält sich vor, tierartbezogene Förderbestimmungen in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
4In dem abzuschließenden zivilrechtlichen Vertrag sind anzugeben:
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen,
die Zuwendungsart (Projektförderung),
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
die Finanzierungsform (Zuschuss),
der Bewilligungszeitraum,
ggf. Einzelheiten zum zu schließenden Vertrag (Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Unterlagen etc.),
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
5In dem zivilrechtlichen Vertrag ist zu regeln, dass
ein Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund zulässig ist und ein wichtiger Grund insbesondere gegeben ist, wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Empfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
der Empfänger bestimmten im Zuwendungsvertrag im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
die Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Rückzahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger anerkannt werden,
die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend der Nrn. 1 bis 7 ANBest-P zu erfolgen hat. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend der Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörden (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen.
6Der Zuwendungsempfänger ist für die Einleitung und Abwicklung von Rückforderungen gegenüber Dritten zuständig.

9.2 Antragstellung

Für Maßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Anträge und die Erklärungen zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 über den jeweiligen Landesverband, der die Anträge zu einem Sammelantrag zusammenfasst, bzw. von der auf Landesebene anerkannten Züchtervereinigung bei der
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kompetenzzentrum Förderprogramme
Heinrich-Rockstroh-Straße 10
95615 Marktredwitz
einzureichen.