Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 

1Die Mittelverwendung ist bis zum im jeweiligen Bewilligungsbescheid festlegten Termin entsprechend zu bestätigen. 2Der Nachweis der Mittelverwendung erfolgt durch die Vorlage einer Verwendungsbestätigung sowie durch die Vorlage eines Herdbuchausdrucks, aus dem sich die nach Nr. 5 relevante Anzahl eingetragener Zuchttiere zum Stichtag ergibt.

8.2 

Die Aufbewahrungsfrist für die Förderunterlagen beträgt abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zehn Jahre ab dem Außerkrafttreten dieser Richtlinien; für Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Unterlagen daher bis einschließlich 2034 aufzubewahren.

8.3 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.