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Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
§ 5
Versorgung
(1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.
(2) 1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten. 2Für freiberuflich tätige Mitglieder gilt der Ausschluß von Mindestleistungen nach Satz 1 nur dann, wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt wurde; die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbetrag für das Altersruhegeld gelten jedoch, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für zehn Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.
(3) Ein Ausschluß von den Mindestleistungen der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Absatz 2 findet nicht statt,
a)
wenn sich das Mitglied ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet hat, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist
oder
b)
wenn das im Angestelltenverhältnis tätige Mitglied spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Angestelltenversicherungspflicht zugunsten der Bayerischen Architektenversorgung befreit worden ist.
(4) 1Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. 2Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.