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Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
§ 1
Anwendbare Vorschriften
(1) Für die Einbeziehung derjenigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, die dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages angehören, und für die Einbeziehung derjenigen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten vorliegen, in die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen der §§ 2 bis 6 (Übernahmebestand).
(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung finden für die Mitglieder aus dem Übernahmebestand nur insoweit Anwendung, als sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.