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Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung ist, wer nach dem 31. Dezember 1928 geboren und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht berufsunfähig ist.
(2) 1Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Diejenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten das 42. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, wenn die vorübergehende Berufsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wegfällt und wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.