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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Haft über sechs Monate
(1) 1Ist es geboten, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten, und liegen die besonderen Voraussetzungen des § 121 Absatz 1 StPO vor, leitet der Staatsanwalt die Akten dem zuständigen Gericht (§§ 122, 125, 126 StPO) so rechtzeitig zu, dass dieses sie durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist dem Oberlandesgericht oder in den Fällen des § 120 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen kann. 2Liegen die Akten dem zuständigen Gericht bereits vor, wirkt der Staatsanwalt auf die rechtzeitige Vorlage der Akten hin. 3Er legt die Gründe dar, die nach seiner Auffassung die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. 4Zugleich beantragt er, falls erforderlich, eine dem letzten Ermittlungsstand entsprechende Ergänzung oder sonstige Änderung des Haftbefehls.
(2) 1Die Akten sind besonders zu kennzeichnen. 2Sie sind mit Vorrang zu behandeln und beschleunigt zu befördern.
(3) Hat das Oberlandesgericht oder in den Fällen des § 120 GVG der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, sorgt der Staatsanwalt dafür, dass auch die weiteren nach §§ 122 Absatz 3 und 4, 122a StPO erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen rechtzeitig herbeigeführt werden.
(4) Soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nicht herbeigeführt werden, hat der Staatsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass der Haftbefehl nach Ablauf der Frist von sechs Monaten aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird (§ 121 Absatz 2, § 120 Absatz 3 StPO).