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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Kennzeichnung der Haftsachen
1In Haftsachen erhalten alle Verfügungen und ihre Abschriften den deutlich sichtbaren Vermerk „Haft“. 2Befindet sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft, ist auch dies ersichtlich zu machen.