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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) 1Die Beschlagnahme gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Verkörperungen eines Inhalts ist im Bundeskriminalblatt bekanntzumachen, sofern nicht wegen voraussichtlich geringer oder nur örtlich beschränkter Verbreitung eine Veröffentlichung im Landeskriminalblatt genügt. 2Beschränkt sich die Beschlagnahme auf die in § 74d Absatz 3 StGB bezeichneten Verkörperungen eines Inhalts, wird hierauf in der Bekanntmachung hingewiesen. 3Nummer 251 Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß. 4Wird die Beschlagnahme aufgehoben, ist dies in gleicher Weise bekanntzumachen.
(2) Bei rechtskräftigen Entscheidungen, die auf Einziehung einer Verkörperung eines Inhalts erkennen, ist nach § 81 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) zu verfahren.
(3) 1Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) verneint und den Angeklagten freigesprochen oder die Einziehung abgelehnt hat, sind im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu veröffentlichen, wenn der Medieninhalt genau genug bezeichnet werden kann. 2Ist der Medieninhalt nur geringfügig (etwa nur in wenigen Stücken) oder nur in örtlich begrenztem Gebiet verbreitet worden, genügt die Veröffentlichung im Landeskriminalblatt.