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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Zentralstellen der Länder
1Die Zentralstellen der Länder zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bzw. Inhalte sorgen dafür, dass Straftaten nach den §§ 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB und §§ 15, 27 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und Ordnungswidrigkeiten nach den § 119 OWiG, § 33 Absatz 2 Nummer 14 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG), § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 9, Nummer 14 bis 20, Absatz 2, 3 und 4 JuSchG, § 24 JMStV nach einheitlichen Grundsätzen verfolgt werden, und halten insbesondere in den über den Bereich eines Landes hinausgehenden Fällen miteinander Verbindung. 2Sie beobachten auch die in ihrem Geschäftsbereich erscheinenden oder verbreiteten Zeitschriften und Zeitungen.