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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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(1) Beschließt das Gericht, die Anklage mit Änderungen nach § 207 Absatz 2 StPO zuzulassen, legt es die Akten mit diesem Beschluss der Staatsanwaltschaft vor.
(2) Reicht der Staatsanwalt nach § 207 Absatz 3 StPO eine neue Anklageschrift ein, empfiehlt es sich in der Regel, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, wenn ausgeschiedene Teile einer Tat in das Verfahren wieder einbezogen werden oder, wenn die ursprüngliche Anklageschrift durch Änderungen im Eröffnungsbeschluss unübersichtlich oder unverständlich geworden ist.