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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist
(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
1.
der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;
2.
die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3) Sie sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;
2.
des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.