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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind
(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, daß die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Absatz 1 FamFG, § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB).
(2) 1Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken.
2Ergänzend sind – soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich – Angaben zu machen über
das minderjährige Kind,
die gesetzlichen Vertreter,
sonstige Ansprechpartner (z.B. Testamentsvollstrecker) einschließlich ihrer Anschriften.
(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht1 zu richten.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 sind die Mitteilungen entweder an das Vormundschafts- oder das Familiengericht zu richten.