Inhalt
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Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
- 1.
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
- 2.
selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist
(§ 22a FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
das Familiengericht;
- 2.
das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.
Anmerkung: Siehe auch I/1.
[Amtl. Anm.:] Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 sind die Mitteilungen entweder an das Vormundschafts- oder das Familiengericht zu richten.