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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
1
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit
(1) Mitzuteilen sind
1.
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit;
2.
die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nummer 1;
3.
Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird
(§ 73 Nummer 22 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4a PStV, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
a)
das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;
b)
die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
c)
das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i. V. m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt (§ 6 Absatz 2 ErbStDV).
(3) 1Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung zu bewirken; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen. 2Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige Ausfertigung zu übersenden.
Anmerkung zu Absatz 2:
Saarland
Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet.
Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.