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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre
(1) 1Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG. 2Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen nach § 52 StaRUG.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:
1.
das Vollstreckungsgericht;
2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
3.
das Hauptzollamt;
4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
5.
das Finanzamt;
6.
die Agentur für Arbeit.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.