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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren
(1) 1Mitzuteilen sind (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG)
1.
die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215 InsO);
2.
die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215 InsO);
3.
die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215 InsO);
4.
die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215 InsO);
5.
die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO);
6.
die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO);
7.
die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268 InsO);
8.
die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277 InsO);
9.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO);
10.
die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren Widerruf (§§ 296 bis 300, 303 InsO).
2Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sind zu richten an:
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
2.
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
3.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
4.
das Vollstreckungsgericht;
5.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
6.
das Finanzamt (§ 85 AO).
7.
das Hauptzollamt.
(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an:
1.
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
2.
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
a)
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
b)
Vollstreckungsgericht;
c)
das Finanzamt;
d)
das Hauptzollamt.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkungen: Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stellen sind:
1.
in Baden-Württemberg
a)
die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind,
b)
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes), und
c)
die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind.
2.
in Bayern die Landesjustizkasse Bamberg;
3.
in Berlin die beim Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz;
4.
in Brandenburg die Landeshauptkasse;
5.
in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern;
6.
in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung;
7.
in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZJJ);
8.
in Rheinland-Pfalz die Landesjustizkasse Mainz;
9.
in Sachsen die Landesjustizkasse Chemnitz;
10.
in Sachsen-Anhalt die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt;
11.
in Schleswig-Holstein die Landeskasse;
12.
in Thüringen das Oberlandesgericht – Justizzahlstelle.