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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
1.
aufgehoben oder
2.
ausgesetzt
wird (§§ 167, 325, 338 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;
2.
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die zuständige Behörde.
Anmerkung: Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/2; in Bremen nur die Behörde zu 3a).