Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
1
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht
(1) Mitzuteilen sind in Verfahren in Unterbringungssachen und in Verfahren, die Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen betreffen, (§§ 312, 151 Nummer 6 und 7 FamFG)
1.
einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln, wenn diese von einem anderen als dem nach § 313 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 FamFG zuständigen Gericht angeordnet werden;
2.
die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist (§ 167 Absatz 2 zweiter Halbsatz, § 313 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 272 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1
an das nach § 313 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 FamFG für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht;
2.
des Absatzes 1 Nummer 2
an das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird.