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GVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 09.08.2013
§ 42
Recht auf Einsichtnahme
(1) 1Ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers steht nur den Beteiligten zu. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 757a Absatz 5 Satz 2 ZPO zu beachten. 3Auf Verlangen sind diesen Personen auch kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstücke zu erteilen. 4Die Einsichtnahme muss in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers, dessen Vertreters oder der Dienstaufsicht geschehen.
(2) Der Dienstbehörde und den Prüfungsdienststellen sind die Akten jederzeit, auf Anforderung auch außerhalb des Geschäftszimmers, vorzulegen.
(3) Dem Finanzamt ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren.
(4) 1Den Gerichten sind angeforderte Akten über die Dienstbehörde zu übersenden. 2Sonstigen Behörden und Dienststellen dürfen Akten nur mit Genehmigung der Dienstbehörde auf kurze Zeit gegen Empfangsbescheinigung überlassen werden.