Inhalt
(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:
- 1.
-
Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,
- 2.
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Kostenwesen,
- 3.
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Zustellungen,
- 4.
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Zwangsvollstreckungen,
- 5.
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Wechsel- und Scheckproteste,
- 6.
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öffentliche Versteigerungen,
- 7.
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Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),
- 8.
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Elektronische Datenverarbeitung.
(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.