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GVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 09.08.2013
§ 38
Generalakten
(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:
1.
Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,
2.
Kostenwesen,
3.
Zustellungen,
4.
Zwangsvollstreckungen,
5.
Wechsel- und Scheckproteste,
6.
öffentliche Versteigerungen,
7.
Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),
8.
Elektronische Datenverarbeitung.
(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.