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GVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 09.08.2013
§ 41
Rückgabe von Schriftstücken
(1) 1Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Gerichtsvollzieher die ihm mit dem Auftrag in Papierform überlassenen Schriftstücke an den Auftraggeber zurück, soweit sie nicht dem Schuldner auszuhändigen sind. 2Den Tag der Rückgabe vermerkt er in den Akten.
(2) Soweit der Schuldtitel dem Gerichtsvollzieher vorliegt, ist er zu den Sonderakten zu nehmen, wenn der Schuldner auf die Aushändigung verzichtet oder wenn sich mehrere Gesamtschuldner, von denen jeder einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt hat, über seinen Verbleib nicht einigen; er bleibt von der Vernichtung ausgeschlossen.