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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 10
Die Führung der Sammelakten
1Sammelakten erhalten ihr besonderes Aktenzeichen nach Vorschrift des Behördenleiters. 2Den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter bleibt vorbehalten, für ihren Bezirk eine einheitliche Regelung zu treffen, auch können sie bestimmen, in welchem Umfange und in welcher Form ein Inhaltsverzeichnis zu den Sammelakten zu führen ist. 3Die Verwendung der Aktenzeichen und -bezeichnungen des Generalaktenplans ist gestattet. 4Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist den Akten die Bezeichnung als „Sammelakten“ zu geben, dem Aktenzeichen als Unterscheidungszeichen ein großes E und der Aktenbezeichnung der Zusatz „Einzelsachen“ beizufügen, um Verwechslungen mit den entsprechenden Generalakten vorzubeugen. 5Es kann auch zweckdienlich sein, General- und Sammelakten durch die Farbe der Aktendeckel oder der Aktenfahnen zu unterscheiden. 6Soweit es sich um Sammelakten handelt, die über denselben Gegenstand für jede Behörde geführt werden müssen, ist der Nummer des Generalaktenplans der Ortsname, gegebenenfalls eine leicht verständliche Abkürzung desselben hinzuzufügen, z.B. 3210 Hann. (Hannover). 7Einer weiteren Kenntlichmachung als Sammelakten bedarf es im Aktenzeichen dann nicht. 8Die Bildung der Geschäftsnummer richtet sich nach § 7, also: Aktenzeichen - Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle (falls mehrere Abteilungen vorhanden). Unterscheidungszeichen.