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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 12
Die Führung loser Blattsammlungen
(1) 1Für Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von ganz vorübergehender Bedeutung können bei Behörden, bei denen solche Vorgänge regelmäßig in größerer Anzahl erwachsen, auf Anordnung des Behördenleiters nach Sachgebieten geordnete Blattsammlungen gebildet werden (§ 3 Abs. 4 der Aktenordnung). 2Ausgenommen hiervon sind Beschwerdevorgänge, die zu Maßnahmen im Dienstaufsichtswege geführt haben.
(2) Zu den einzelnen Blattsammlungen sind Namensverzeichnisse zu führen (nach dem Namen der Einsender und gegebenenfalls der etwa beteiligten Beamten).