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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 4
Pflichten des Antragsstellers
(1) Die Antragsteller sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – alle Anhaltspunkte zur Ermittlung des Sachverhalts anzugeben, die ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, über bereits gestellte Entschädigungsanträge und erhaltene Entschädigungsleistungen Auskunft zu geben und nachträgliche Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Bezieher wiederkehrender Leistungen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen.
(3) 1Die Antragsteller sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Landesamts für Finanzen – Landesentschädigungsamt – einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung durch einen vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zu bestimmenden Arzt zu unterziehen. 2Auf Antrag kann den Antragstellern in angemessenem Umfang für die ihnen durch die Durchführung der ärztlichen Untersuchung entstandenen baren Auslagen Ersatz sowie Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt werden. 3Ist die Anordnung durch wissentlich falsche Angaben veranlasst worden, so kann der Ersatz abgelehnt werden.
(4) 1Lehnen Antragsteller ohne triftigen Grund die Mitwirkung an dem Entschädigungsverfahren ab oder kommen sie einer Aufforderung des Landesamtes für Finanzen – Landesentschädigungsamt – innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden. 2Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit der in dem Antrag vorgetragenen Tatsachen durch die Ermittlungen von Amts wegen nachgewiesen ist.