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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 7
Bisherige Verweisungen
Soweit in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Bescheiden auf die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren in Entschädigungssachen verwiesen wird, treten an deren Stelle die Vorschriften dieser Verordnung.