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ZustV-BEG/SSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.2001
§ 8
Staatsschuldenverwaltung
(1) 1Die Staatsschuldenverwaltung wird auf das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – übertragen. 2Es führt in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung im Verkehr nach außen die Bezeichnung „Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung“.
(2) Das Landesamt für Finanzen untersteht in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.