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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 11
Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATP – (BGBl. II 1974 S. 565)
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, für den Bereich des Straßenverkehrs
1.
Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 1 ATP zu bestimmen oder anzuerkennen,
2.
nach Anlage 1 Anhang 2 Nr. 29 und 49 ATP Prüfungsmethoden anzuwenden oder Sachverständige zu beauftragen.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Prüfungen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ATP zu verlangen. 2Örtlich zuständig ist für Straßenfahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, die Kreisverwaltungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.