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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 10
Schiffahrt auf dem Bodensee
(1) Schiffahrtsvorschriften nach Art. 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (BGBl. II 1975 S. 1405), Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zu ihrer Durchführung sowie Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung.
(2) 1Regelungen nach Abs. 1 können Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Schiffahrtsvorschriften vorsehen, insbesondere die Befugnis zum Anhalten und Betreten von Wasserfahrzeugen sowie zur Kontrolle von Ausweisen und amtlichen Papieren, die auf Grund der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt werden müssen. 2Zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwendung von Gefahren und Nachteilen durch die Schiffahrt sowie aus Gründen des Gewässerschutzes können Regelungen nach Abs. 1 auch Benachrichtigungs-, Anzeige- und Duldungspflichten enthalten sowie den Entzug von Schifferpatent und Zulassung vorsehen.
(3) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird nach Maßgabe des Abs. 2 eingeschränkt.
(4) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund einer nach Abs. 1 erlassenen Verordnung ergangen ist.