Inhalt

FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 9
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) 1Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. 2Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekanntzugeben. 3Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.