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FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,50) bewertet worden sind oder die Prüfung in Bezug auf den Stoff eines Moduls mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.