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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 8
Befähigungsbericht
1Am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte an der Unteren Forstbehörde und am Forstbetrieb oder aus besonderem Anlass erstellt bei Forstanwärterinnen und Forstanwärtern die Ausbilderin oder der Ausbilder bzw. bei Forstreferendarinnen und Forstreferendaren die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter je einen Befähigungsbericht. 2In diesem werden insbesondere die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Führung sowie der Stand der Ausbildung beurteilt und die vollständige Ableistung des Ausbildungsabschnitts bestätigt. 3Der Befähigungsbericht wird den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts eröffnet. 4Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsleitstelle.