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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 7
Dienstaufsicht, Aufsicht, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
(1) 1Personalverwaltende Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, denen sie zur Ausbildung zugewiesen sind; dies gilt auch für die Dauer einer Zuweisung zur Bayerischen Staatsforsten. 2Die jeweilige Behördenleiterin ist Dienstvorgesetzte bzw. der jeweilige Behördenleiter ist Dienstvorgesetzter.
(2) 1Ausbildungsstellen sind regelmäßig die Bayerische Forstschule, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Untere Forstbehörden) sowie die Forstbetriebe und sonstige an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen der Bayerischen Staatsforsten. 2Die Zuweisung zu personalverwaltenden Stellen und Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsleitstelle.
(3) Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter während der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind die Leiterinnen und Leiter der Unteren Forstbehörden, der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten und der Bayerischen Forstschule; sie lenken und überwachen die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt.
(4) Vorgesetzte sind Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie weitere Beschäftigte der Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten, die ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt sind.
(5) Für die Ausbildung der Forstanwärterinnen und Forstanwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten werden Ausbilderinnen und Ausbilder aus dem Revierdienst bestellt.
(6) 1Mit der Ausbildung betraute Beschäftigte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2Sie haben auf eine vielseitige und gründliche Ausbildung zu achten.