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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 5
Ziele der Vorbereitungsdienste
(1) 1Die Vorbereitungsdienste haben zum Ziel, die Beamtinnen und Beamten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihrer Qualifikation gemäßen Aufgaben zu befähigen und die erforderliche Fach-, Methoden-, Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz zu vermitteln. 2Mit dem Erwerb der Qualifikation wird eine vielseitige berufliche Verwendbarkeit in Forstbetrieben aller Waldbesitzarten, öffentlichen Forstverwaltungen sowie in verwandten Berufen als Fach- und Führungskräfte sichergestellt; mit der Qualifikation nach § 2 Abs. 2 gilt dies auch für wissenschaftliche Einrichtungen.
(2) Die Forstanwärterinnen und Forstanwärter sollen befähigt werden, die in ihrem Beruf zu erfüllenden Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsaufgaben sowie praktisch-technische Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sollen befähigt werden, die in ihrem Beruf zu erfüllenden Leitungs-, Führungs- und Planungsaufgaben sowie wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) 1Die Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt, allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen in Bezug auf den Wald, die Beziehungen zwischen Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen und den Aufgabenbereichen anderer Staatsverwaltungen sind bei der Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste angemessen zu berücksichtigen. 2Die Vorbildlichkeit der Waldbewirtschaftung im Staats- und Körperschaftswald ist in der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.
(5) 1Die Beamtinnen und Beamten sollen möglichst eigenständig tätig sein. 2Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Ausbildungszielen.