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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 7
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung führt das LGL durch. 2Beim LGL wird ein Prüfungsamt gebildet. 3Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt und die Prüfer.