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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 12
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung umfasst aus jedem der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Lehrfächer eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von je drei Stunden.