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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.