Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

10.   Verleihung des Zeichennutzungsrechts

10.1  

Die Verleihung des Zeichennutzungsrechts setzt voraus, dass für die betreffende Erzeugnisgruppe „Qualitäts- und Prüfbestimmungen“ gelten.

10.2  

1Der Lizenznehmer gemäß Nr. 5 verleiht auf Antrag und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der auf ihrer Grundlage erarbeiteten Qualitäts- und Prüfbestimmungen für das jeweilige Produkt das Recht zur Nutzung des Zeichens. 2Er verleiht das Zeichennutzungsrecht an Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, an Endverkaufsbetriebe sowie an den Handel (Antragsberechtigte). 3Der Zeichennutzer hat für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Richtlinie sowie der jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen einzustehen. 4Der Lizenznehmer oder seine Beauftragten prüfen insbesondere die Erfüllung dieser Richtlinie und der jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen.

10.3  

1Der Antragsberechtigte gemäß Nr. 10.2 hat den Antrag auf Verleihung des Rechts zur Zeichennutzung an den Lizenznehmer zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:
Angaben über die Erzeugnisse, für die der Antragsteller das Zeichen benutzen will,
eine rechtsgültig unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie.

10.4  

1Die erstmals vor Verleihung des Zeichennutzungsrechts vorzunehmende Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Qualitätsbestimmungen im Sinne von Nr. 10.2 Satz 3 führt der Lizenznehmer selbst oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle durch. 2Gleichzeitig hat der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen und diese zu dokumentieren sowie die Eignung des Betriebs für die Zeichennutzung festzustellen.

10.5  

1Wenn der Antragsteller die Anforderungen der Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einem Zertifikat bestätigt. 2Eine Zurückstellung seines Antrags wird dem Antragsteller mit den Gründen schriftlich mitgeteilt, damit er die Ursachen der Zurückstellung beseitigen kann.