Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

6.   Produktspezifische Qualitäts- und Prüfbestimmungen

6.1  

1Die jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen werden vom Lizenznehmer im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder den von ihm bestimmten Behörden und unter Beteiligung der betroffenen Verbände, Organisationen usw. erarbeitet und veränderten Erfordernissen angepasst. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann, wenn dies aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Sicherstellung der Zwecksetzung des Zeichens gemäß Nr. 4.2 erforderlich erscheint, eine Überprüfung und Überarbeitung der betreffenden Qualitäts- und Prüfbestimmungen verlangen.

6.2  

1Die Qualitäts- und Prüfbestimmungen treten nach der vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erteilenden Genehmigung in Kraft und werden auf der Internetseite http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/004034/ veröffentlicht. 2Dabei wird auch geregelt, wer die Kosten der im Zusammenhang mit der Verleihung, Ausübung und Entziehung des Zeichennutzungsrechts durchgeführten Prüfungen und Betriebsbesichtigungen zu tragen hat.

6.3  

1Die Liste der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie existierenden Qualitäts- und Prüfbestimmungen ist nicht abschließend. 2Bei Bedarf kann diese unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 6.1 erweitert werden.