Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

11.   Nutzung des Zeichens

11.1  

Der Inhaber des Zeichennutzungsrechts darf das Zeichen nur für diejenigen seiner Erzeugnisse verwenden, für die es ihm verliehen worden ist.

11.2  

Das Zeichen ist nur in der vorgeschriebenen Gestaltung zu führen.

11.3  

Der Lizenznehmer stellt dem Nutzungsberechtigten das Zeichen in der durch Nr. 4.1 vorgegebenen Form zur Nutzung zur Verfügung.

11.4  

Um Zeichenmissbrauch zu verhindern, kann der Lizenznehmer, auch für die Verwendung des Zeichens in der Werbung, auf Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen usw., ergänzende Nutzungsregelungen treffen.