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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 7
Beendigung
Der Verwaltungsanwärter erhält die Bezüge, die den Beamtenanwärtern des mittleren nichttechnischen Dienstes jeweils zustehen. Das Dienstverhältnis endet
a)
bei Bestehen der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
aa)
mit dem Tage der mündlichen Prüfung
bb)
bei der Weiterbeschäftigung spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wird,
cc)
durch Begründung eines Dienstordnungsangestelltenverhältnisses auf Probe oder eines Tarifangestelltenverhältnisses,
b)
bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
aa)
mit dem Zugang des schriftlichen Bescheides, dass die Prüfung nicht bestanden ist, frühestens aber mit Ablauf der Ausbildungszeit,
bb)
nach Verlängerung der Ausbildungszeit nach dem Berufsbildungsgesetz mit der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens nach Ablauf eines Jahres; im Übrigen nach besonderer Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt,
c)
durch Kündigung nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.