Inhalt
§ 5
Voraussetzung, Dienstbezeichnung
(1) Angestellter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ausgebildet wird.
(2) Die Dienstbezeichnung lautet: Verwaltungsanwärter.