Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 33
Versorgung
(1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
(2) Als ruhegehaltfähig im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die seit Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit, die der Angestellte bis zum 28. Februar 1957 in einem nach § 11 AVG bzw. nach § 1 AVG oder ab 1. März 1957 nach § 6 bzw. § 8 AVG angestelltenversicherungsfreien Dienstverhältnis bei einem gesetzlichen Versicherungsträger, einem Verband oder einer Vereinigung von Versicherungsträgern oder im sonstigen öffentlichen Dienst verbracht hat.
(3) Als ruhegehaltfähig im Rahmen des § 10 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes kann auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Betriebskrankenkasse berücksichtigt werden.
(4) Erleidet ein Angestellter in Ausübung einer Tätigkeit, für die er von einem Kassenverband (§§ 406, 414 RVO) benannt oder bestellt worden ist, einen Unfall, so gilt dieser als in Ausübung des Dienstes eingetreten. Gleiches gilt für Angestellte, die auf Vorschlag von Berufsvertretungen bestellt worden sind.